New PDF release: Steiermarkisches Landesrecht Band 3: Besonderes
By Klaus Poier, Bernd Wieser
ISBN-10: 3211992510
ISBN-13: 9783211992517
In dem Band wird das Besondere Verwaltungsrecht der Steiermark erstmalig fl?chendeckend aufgearbeitet. Folgende Rechtsbereiche werden ber?cksichtigt: Sicherheitsrecht, Veranstaltungsrecht und Sammlungswesen, Jugendschutz und Jugendf?rsorge, Kindergartenrecht, Schulrecht, Kranken- und Pflegeanstaltenrecht, Raumordnung, Grundverkehr, Baurecht einschlie?lich Feuerpolizei, Aufzugsgesetz etc., Naturschutz, Umweltrecht, Jagd- und Fischereirecht, Landwirtschaftsrecht, Stra?en- und Wegerecht, Energierecht, Wirtschaftsrecht und F?rderungswesen.
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Freilich können dabei nur solche Formen der Prostitution diesem Kompetenztatbestand unterstellt werden, die auch dazu geeignet sind, das sittliche Gefühl der Gemeinschaft zu bedrohen. Nach Ansicht des VfGH trifft das ausschließlich auf die öffentlich in Erscheinung tretende Prostitution zu. Ein gänzliches Prostitutionsverbot kann demgegenüber nicht (mehr) auf Art 118 Abs 3 Z 8 B-VG gestützt werden (VfSlg 7960/1976). Als öffentlich in Erscheinung tretende Prostitution hat der VfGH zunächst nur die Straßenprostitution (sog „Gassenstrich“) qualifiziert (VfSlg 7960/1976).
Zur Ortspolizei zählen deshalb zunächst all jene polizeilichen Angelegenheiten, die in Art 118 Abs 3 B-VG ausdrücklich als solche des eWb ausgewiesen sind (bspw die örtliche Sicherheitspolizei, die örtliche Baupolizei oder die Sittlichkeitspolizei). Alle übrigen Angelegenheiten polizeilichen Charakters sind der Ortspolizei zuzurechnen, wenn sie gem Art 118 Abs 2 B-VG im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.
Unerheblich ist deshalb, ob sie durch die Betätigung der menschlichen Sprechorgane oder etwa durch die Anwendung von Werkzeugen und dergleichen hervorgerufen werden. Aus kompetenzrechtlichen Gründen muss das Tatbestandselement jedoch einschränkend interpretiert werden, sodass es materienspezifischen Lärm wie etwa Bau-, Veranstaltungs- und Gewerbelärm nicht mitumfasst. 614/1985). Damit Lärm als störend qualifiziert werden kann, muss er seiner Art oder Intensität nach geeignet sein, das Wohlbefinden normal empfindender Menschen zu beeinträchtigen.
Steiermarkisches Landesrecht Band 3: Besonderes Verwaltungsrecht by Klaus Poier, Bernd Wieser
by Steven
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