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By Hermann Gunkel

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3). Der Anspruch von Ordenspersonen gem. c. 670 CIC beruht nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Daher können Ordenspersonen nicht durch Verordnung in den Kreis der Begünstigten einbezogen werden. Die Gewährung eines Pflegegeldes obliegt daher den einzelnen Bundesländern. Diese können sich nicht auf den Ausschließungstatbestand des § 3 Abs. 26 II. Quellen und ihr normatives Verhältnis untereinander 1. Die einzelnen Quellen a) Grundsätzliches Den primär ins Auge zu fassenden Normenbereich, nach dem die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über Kirchenvermögen zu beurteilen ist, bildet das kanonische Recht.

Vgl. HIEROLD, Organisation der Karitas: HdbKathKR2 1032–1038, hier 1033– 1035. B. Art. 1 Abs. 3 des Vertrages über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg: AAS 87 (1995) 154–164; Art. 15 Abs. 2 des Vertrages 40 Grundfragen terreich besitzen die Diözesen die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. Art. 81 Verwalter und Vertreter ist der Diözesanbischof. Er kann sich dabei der diözesanen Vermögensverwaltungsorgane bedienen. Dabei gelten die Beispruchsrechte und Genehmigungsvorbehalte, wie sie für Diözesanvermögen vorgesehen sind (cc.

Dahinter steht das Anliegen des kanonischen Rechts, dass gerade im vermögensrechtlichen Bereich die Rechtsakte kirchlicher Rechtsträger auch zivilrechtliche Wirksamkeit erlangen. Diese erstrebte Kongruenz mit dem Zivilrecht ist geradezu eine Grundtendenz des Vermögensrechts des CIC (vgl. cc. 27 b) Konkordatsrecht Konkordate weisen eine zweifache rechtliche Qualität auf. Sie sind völkerrechtliche Verträge zwischen dem Hl. Stuhl und einem Staat (oder einer anderen politischen Einheit, die berechtigt ist, derartige völkerrechtliche Verträge abzuschließen); darüber hinaus wird das Konkordat zum staatlichen Recht sowie zum innerkirchlichen Partikularrecht.

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Genesis ubersetzt und erklart (Handkommentar zum Alten Testament. Hrsg. von W. Nowack) by Hermann Gunkel


by Charles
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