Die Strafbarkeit von Markenverletzungen German - download pdf or read online

German

By Wolfgang W. Göpfert

ISBN-10: 393730097X

ISBN-13: 9783937300979

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New PDF release: Wertorientiertes Management: Werterhaltung - Wertsteuerung -

Das Buch integriert wertorientiertes administration aus unternehmensbezogener und damit betriebswirtschaftlicher, aber auch aus gesamtwirtschaftlicher und somit volkswirtschaftlicher Sicht. Die foundation bildet ein ganzheitliches Konzept, das Dresdner Modell des wertorientierten Managements. Es umfasst die vier Perspektiven der Balanced rating Card: Mitarbeiter und Innovation, Prozesse und Marktleistungen, Kunden und Markterfolg sowie Finanzergebnisse und damit Unternehmenserfolg.

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140 Vom 19. Juli 1996, BGBl. 1996, I. S. 1014 bis 1017. 51 Auch die nationalen strafrechtlichen Vorschriften blieben von der Gemeinschaftsmarkenverordnung nicht unberührt. So wurde § 143 MarkenG dahingehend geändert, dass Verletzungen der Rechte, die durch Eintragung einer Gemeinschaftsmarke erworben werden, in gleicher Weise geahndet werden wie Verletzungen deutscher Markenrechte. Diese Änderung war erforderlich, da die Gemeinschaftsmarkenverordnung keine eigenen Strafvorschriften enthält. In den neuen Absätzen 1a und 7 des § 143 wurde die Strafbarkeit der Verletzung von Rechten aus einer Gemeinschaftsmarke vom Erlass einer Rechtsverordnung der Justiz abhängig gemacht.

Später wurde im Strafgesetzbuch vom 6. März 1845 in § 444 die unberechtigte Benutzung von Warenstempeln oder Fabrikzeichen sowie der Warenabsatz unter diesen Zeichen mit Geldstrafe oder Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft. 51 Auch in Württemberg bot die Gewerbeordnung von 1828 erstmals einen Strafschutz gegen die Verletzung des geistigen Eigentums. Danach wurde die „betrügerische Nachahmung“ der Unterscheidungszeichen von Fabrikanten oder Handwerkern als Fälschung bestraft, Art. 6 GewO. B. 52 Eine nennenswerte praktische Rolle sollte dieser Vorschrift allerdings nicht zukommen.

Der Strafrahmen der Qualifikation von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe knüpft an die Strafdrohung der Strafvorschriften im Urheberrecht an, vgl. 119 Die qualifizierte Warenzeichenverletzung wurde von Amts wegen verfolgt, § 25d Abs. 120 Möglich war jedoch eine Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden. Damit wollte man eine Strafverfolgung auch in den Fällen sicherstellen, in denen der Schutzrechtsinhaber innerhalb einer gewissen Zeit nicht erreichbar war oder er aufgrund anderer Überlegungen keinen Strafantrag stellen wollte.

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Die Strafbarkeit von Markenverletzungen German by Wolfgang W. Göpfert


by Daniel
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