Helmuth Pree, Bruno Primetshofer's Das kirchliche Vermögen, seine Verwaltung und Vertretung: PDF

German

By Helmuth Pree, Bruno Primetshofer

ISBN-10: 3211713484

ISBN-13: 9783211713488

ISBN-10: 3211713492

ISBN-13: 9783211713495

Das Verm?gensrecht der Katholischen Kirche ist angesichts der verschiedenen Rechtstr?ger im kirchlichen Bereich und aufgrund zahlreicher Verflechtungen mit staatlichem Recht oft un?bersichtlich. Dieser Leitfaden f?hrt in die Grundbegriffe und Grunds?tze des Verm?gensrechts der Katholischen Kirche ein, greift h?ufiger vorkommende Probleme auf, markiert die Verbindungen zum staatlichen Recht und gibt speziell in der Rechtsanwendung Orientierung. Er dient der Unterst?tzung jener, die innerkirchlich mit der Verm?gensgebarung befasst sind (in Pfarreien, Di?zesen, Kl?stern, etc.) als auch der Fachleute der Wirtschaft und des Rechts sowie f?r potenzielle Gesch?ftspartner der Kirche, wie Banken und Versicherungen. Die Darstellung ber?cksichtigt das rechtliche Umfeld der Katholischen Kirche in ?sterreich wie in der Bundesrepublik Deutschland und greift auch neueste, bislang nicht bearbeitete Fragen auf, wie etwa die Rechtsnachfolge nach aufgehobenen Kl?stern bzw. Ordensverb?nden.

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3). Der Anspruch von Ordenspersonen gem. c. 670 CIC beruht nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung im Sinne der zitierten Gesetzesstelle. Daher können Ordenspersonen nicht durch Verordnung in den Kreis der Begünstigten einbezogen werden. Die Gewährung eines Pflegegeldes obliegt daher den einzelnen Bundesländern. Diese können sich nicht auf den Ausschließungstatbestand des § 3 Abs. 26 II. Quellen und ihr normatives Verhältnis untereinander 1. Die einzelnen Quellen a) Grundsätzliches Den primär ins Auge zu fassenden Normenbereich, nach dem die Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts über Kirchenvermögen zu beurteilen ist, bildet das kanonische Recht.

Vgl. HIEROLD, Organisation der Karitas: HdbKathKR2 1032–1038, hier 1033– 1035. B. Art. 1 Abs. 3 des Vertrages über die Errichtung von Erzbistum und Kirchenprovinz Hamburg: AAS 87 (1995) 154–164; Art. 15 Abs. 2 des Vertrages 40 Grundfragen terreich besitzen die Diözesen die Stellung von Körperschaften des öffentlichen Rechts gem. Art. 81 Verwalter und Vertreter ist der Diözesanbischof. Er kann sich dabei der diözesanen Vermögensverwaltungsorgane bedienen. Dabei gelten die Beispruchsrechte und Genehmigungsvorbehalte, wie sie für Diözesanvermögen vorgesehen sind (cc.

Dahinter steht das Anliegen des kanonischen Rechts, dass gerade im vermögensrechtlichen Bereich die Rechtsakte kirchlicher Rechtsträger auch zivilrechtliche Wirksamkeit erlangen. Diese erstrebte Kongruenz mit dem Zivilrecht ist geradezu eine Grundtendenz des Vermögensrechts des CIC (vgl. cc. 27 b) Konkordatsrecht Konkordate weisen eine zweifache rechtliche Qualität auf. Sie sind völkerrechtliche Verträge zwischen dem Hl. Stuhl und einem Staat (oder einer anderen politischen Einheit, die berechtigt ist, derartige völkerrechtliche Verträge abzuschließen); darüber hinaus wird das Konkordat zum staatlichen Recht sowie zum innerkirchlichen Partikularrecht.

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by Joseph
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